Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er bisher in der Untersuchung (UA act. 217) und auch vor Vorinstanz (vorinstanzliche Akten [VA] act. 56) sein Wissen um die Erlangung der Geräte durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen fälschlicherweise zugestanden hätte, macht er weder geltend noch wäre ein solcher ersichtlich. Weiter hat er ausgesagt, dass er ein Ladekabel habe besorgen wollen bzw. die Geräte einem Kollegen, der Mobiltelefone verkaufe, zeigen wollen, da es wegen des GPS schwierig sei, gestohlene Sachen zu verkaufen (VA act. 56; Protokoll, S. 13 ff.). Selbst wenn nicht explizit von Kauf oder Tausch -6-