Die Übergabe der beiden Geräte an den Beschuldigten hat ca. eine Woche vor der Verhaftung des Beschuldigten am 4. Oktober 2022 (UA act. 216), mithin um den 27. September 2022, stattgefunden. Vor Obergericht hat der Beschuldigte neu bestritten, dass B._____ ihm gesagt hätte, dass die Geräte gestohlen seien (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 17). Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er bisher in der Untersuchung (UA act. 217) und auch vor Vorinstanz (vorinstanzliche Akten [VA] act. 56) sein Wissen um die Erlangung der Geräte durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen fälschlicherweise zugestanden hätte, macht er weder geltend noch wäre ein solcher ersichtlich.