Bei einem Taschendiebstahl ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne konkrete Gegenindizien von einem Deliktsbetrag von mehr als Fr. 300.00 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2). Beim Mobiltelefon Samsung, bei dem der Eigentümer nicht ermittelt werden konnte, ist angesichts des Drogenumfelds von Beschaffungskriminalität auszugehen, so dass auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz auf ein bloss geringfügiges Vermögensdelikt vorliegen.