Selbst hinsichtlich der beiden zugrunde liegenden Vermögensdelikte wäre nicht von Geringfügigkeit auszugehen: Das Tablet Samsung hat sich in einem Rucksack befunden, der aus einem Zug behändigt wurde (vgl. UA act. 242 ff.). Bei einem Taschendiebstahl ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne konkrete Gegenindizien von einem Deliktsbetrag von mehr als Fr. 300.00 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2).