242 ff.). Es wurde weder von einer mangelnden Funktionsfähigkeit noch von einer Sperre der Geräte ausgegangen, sondern von Kratzern und einem nicht aufgeladenen Akku. Umstände, die darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte von einem Vermögenswert von unter Fr. 300.00 ausgegangen wäre, liegen keine vor. Jedenfalls nicht massgebend ist, wie viel der Beschuldigte bereit gewesen wäre, für die gestohlenen Gegenstände an B._____ zu bezahlen. Auch B._____ ist bei ihrer Hehlereihandlung von einem Vermögenswert von Fr. 500.00 ausgegangen.