Entgegen der Vorinstanz handelt es sich weder bei der Hehlerei noch bei der Vortat um ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB. Der alleinige Umstand, dass B._____ dem Beschuldigten in einer Handlung gleich zwei elektronische Geräte übergeben hat, führt offensichtlich nicht dazu, dass von einer mehrfachen Hehlerei auszugehen wäre oder dass es sich sonst aufdrängen würde, die beiden Gegenstände separat zu beurteilen.