2.3.2. B._____ hat das Tablet sowie das Mobiltelefon für Fr. 20.00 von einem unbekannten Mann aus dem Umfeld der Drogenszene am Bahnhof Aarau erhalten. Da sie von einem Gesamtwert von Fr. 500.00 ausgegangen ist (vgl. zum Ganzen: Untersuchungsakten [UA] act. 250 ff.), hat sie offensichtlich damit rechnen müssen, dass die Geräte durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurden, weshalb sie mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. Juni 2023 zurecht wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Damit liegt eine tatbestandsmässige sowie rechtswidrige Vortat vor. Denn als strafbare Handlung gegen das Vermögen im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB