2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass B._____ dem Beschuldigten ein Tablet Samsung Galaxy Tab 2 und ein Mobiltelefon Samsung Galaxy A32 4G übergeben hat und Letzterer diese ins Handschuhfach seines Fahrzeugs gelegt hat. Umstritten ist, ob der Beschuldigte um die Erlangung der beiden Geräte durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen gewusst hat, er eine Hehlereihandlung vorgenommen hat und ob bloss ein geringfügiges Vermögensdelikt vorliegt.