Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung dagegen im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe die beiden Geräte, um deren strafbare Erlangung er gewusst habe, zumindest eine Zeitlang im Handschuhfach aufbewahrt und dadurch die Geräte verheimlicht. Nicht massgebend sei, wie viel der Beschuldigte bereit gewesen sei, B._____ dafür zu geben, sondern von welchem Verkehrswert der Beschuldigte ausgegangen sei. Er habe günstig zu den Geräten kommen wollen, um mit Gewinn weiterverkaufen zu können. Die Absicht sei auf mehr als Fr. 300.00 gerichtet gewesen.