Der Beschuldigte sei zwar bereits im Besitz des Tablets gewesen. Er habe aber noch keinen Kaufentschluss gefasst und nicht frei darüber verfügen können, weshalb der objektive Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt sei und ein Versuch bei geringfügigen Vermögensdelikten nicht strafbar sei, so dass der Beschuldigte hinsichtlich des Tablets freizusprechen sei. -4-