Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass B._____ die beiden von einer anderen Person gestohlenen Geräte für Fr. 20.00 erworben habe. Sie habe diese dem Beschuldigten verkaufen wollen. Dieser habe die Geräte zunächst prüfen wollen, wobei er von einem Wert der nicht mehr einschaltbaren Geräte von ungefähr Fr. 100.00 ausgegangen sei. Deshalb sei hinsichtlich der Hehlerei von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. Hinsichtlich des Mobiltelefons sei das Verfahren mangels diesbezüglichen Strafantrags einzustellen. Der Beschuldigte sei zwar bereits im Besitz des Tablets gewesen.