1. Die Berufung richtet sich gegen die Einstellung sowie den Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei, die Strafzumessung und den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben bzw. hat ein Rückzug des Berufungsantrags hinsichtlich der Landesverweisung stattgefunden. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).