StGB zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 23 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. Es verzichtete weiter unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. April 2021 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzugs und auf die Anordnung einer Landesverweisung. Es entschied sodann über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Vermögenswerte und verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'500.00.