1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn unter Aufhebung der mit Urteilen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 12. August 2015 sowie des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 angeordneten stationären Massnahme für junge Erwachsene sowie Anordnung des Vollzugs der Reststrafe von 276 Tagen gemäss Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 23 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00.