Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.20 (ST.2023.69; StA.2022.7170) Urteil vom 10. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Müller Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1991, von Syrien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Derendinger, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 8. Mai 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, versuchter qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Hehlerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Das Bezirksgericht Zofingen stellte mit Urteil vom 28. September 2023 das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei des Mobiltelefons Samsung Galaxy A32 4G ein, sprach den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei des Tablets Samsung Galaxy Tab 2 frei und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn unter Aufhebung der mit Urteilen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 12. August 2015 sowie des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 angeordneten stationären Massnahme für junge Erwachsene sowie Anordnung des Vollzugs der Reststrafe von 276 Tagen gemäss Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 23 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. Es verzichtete weiter unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. April 2021 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzugs und auf die Anordnung einer Landesverweisung. Es entschied sodann über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Vermögenswerte und verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'500.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Hehlerei, eine Verurteilung samt zu vollziehender Reststrafe zu einer Gesamtfreiheits- strafe von 4 Jahren, den Widerruf des für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzugs und die Anordnung einer Landesverweisung für 10 Jahre unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. März 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung der Berufung ein. -3- 3.3. Der Beschuldigte reichte am 25. März 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Januar 2025 statt. Die Staats- anwaltschaft hat ihre Berufung hinsichtlich der beantragten Landes- verweisung zurückgezogen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Einstellung sowie den Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei, die Strafzumessung und den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben bzw. hat ein Rückzug des Berufungsantrags hinsichtlich der Landesverweisung stattgefunden. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird Hehlerei vorgeworfen. Er habe von B._____ im Zeitraum vom 27. August 2022 bis 30. September 2022 in Aarburg auf einem Parkplatz ein Tablet Samsung Galaxy Tab 2 und ein Mobiltelefon Samsung Galaxy A32 4G im Wissen um deren Erlangung durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen entgegen genommen und mit ihr als Austausch 1 g Kokaingemisch vereinbart. Er habe die Gegenstände im Handschuhfach seines Fahrzeugs aufbewahrt. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass B._____ die beiden von einer anderen Person gestohlenen Geräte für Fr. 20.00 erworben habe. Sie habe diese dem Beschuldigten verkaufen wollen. Dieser habe die Geräte zunächst prüfen wollen, wobei er von einem Wert der nicht mehr einschaltbaren Geräte von ungefähr Fr. 100.00 ausgegangen sei. Deshalb sei hinsichtlich der Hehlerei von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. Hinsichtlich des Mobiltelefons sei das Verfahren mangels diesbezüglichen Strafantrags einzustellen. Der Beschuldigte sei zwar bereits im Besitz des Tablets gewesen. Er habe aber noch keinen Kaufentschluss gefasst und nicht frei darüber verfügen können, weshalb der objektive Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt sei und ein Versuch bei geringfügigen Vermögensdelikten nicht strafbar sei, so dass der Beschuldigte hinsichtlich des Tablets freizusprechen sei. -4- Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung dagegen im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe die beiden Geräte, um deren strafbare Erlangung er gewusst habe, zumindest eine Zeitlang im Handschuhfach aufbewahrt und dadurch die Geräte verheimlicht. Nicht massgebend sei, wie viel der Beschuldigte bereit gewesen sei, B._____ dafür zu geben, sondern von welchem Verkehrswert der Beschuldigte ausgegangen sei. Er habe günstig zu den Geräten kommen wollen, um mit Gewinn weiterverkaufen zu können. Die Absicht sei auf mehr als Fr. 300.00 gerichtet gewesen. 2.2. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, macht sich der Hehlerei strafbar (Art. 160 Ziff. 1 Satz 1 StGB; BGE 148 IV 393; BGE 127 IV 79; BGE 117 IV 445 E. 1b; BGE 116 IV 193 E. 3 f.; BGE 112 IV 77; Urteil des Bundesgerichts 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.3; zum geringfügigen Vermögensdelikt: BGE 123 IV 113 E. 3d-g; BGE 142 IV 129 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2019 vom 10. März 2020 E. 1.4). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass B._____ dem Beschuldigten ein Tablet Samsung Galaxy Tab 2 und ein Mobiltelefon Samsung Galaxy A32 4G übergeben hat und Letzterer diese ins Handschuhfach seines Fahrzeugs gelegt hat. Umstritten ist, ob der Beschuldigte um die Erlangung der beiden Geräte durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen gewusst hat, er eine Hehlereihandlung vorgenommen hat und ob bloss ein geringfügiges Vermögensdelikt vorliegt. 2.3.2. B._____ hat das Tablet sowie das Mobiltelefon für Fr. 20.00 von einem unbekannten Mann aus dem Umfeld der Drogenszene am Bahnhof Aarau erhalten. Da sie von einem Gesamtwert von Fr. 500.00 ausgegangen ist (vgl. zum Ganzen: Untersuchungsakten [UA] act. 250 ff.), hat sie offensichtlich damit rechnen müssen, dass die Geräte durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurden, weshalb sie mit rechts- kräftigem Strafbefehl vom 12. Juni 2023 zurecht wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Damit liegt eine tatbestandsmässige sowie rechtswidrige Vortat vor. Denn als strafbare Handlung gegen das Vermögen im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt jedes Delikt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet, mithin auch die Hehlerei (vgl. BGE 127 IV 79 E. 2a und E. 2b; zur Ketten- oder Nachhehlerei: Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 112 IV 78 E. 1). -5- Entgegen der Vorinstanz handelt es sich weder bei der Hehlerei noch bei der Vortat um ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB. Der alleinige Umstand, dass B._____ dem Beschuldigten in einer Handlung gleich zwei elektronische Geräte übergeben hat, führt offensichtlich nicht dazu, dass von einer mehrfachen Hehlerei auszugehen wäre oder dass es sich sonst aufdrängen würde, die beiden Gegenstände separat zu beurteilen. Es ist gesamthaft von einem damaligen Verkehrswert von über Fr. 300.00 für beide Gegenstände auszugehen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. September 2022, wo allein für das Samsung Tablet von einem Wert von ca. Fr. 500.00 ausgegangen wurde, UA act. 242 ff.). Es wurde weder von einer mangelnden Funktions- fähigkeit noch von einer Sperre der Geräte ausgegangen, sondern von Kratzern und einem nicht aufgeladenen Akku. Umstände, die darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte von einem Vermögenswert von unter Fr. 300.00 ausgegangen wäre, liegen keine vor. Jedenfalls nicht massgebend ist, wie viel der Beschuldigte bereit gewesen wäre, für die gestohlenen Gegenstände an B._____ zu bezahlen. Auch B._____ ist bei ihrer Hehlereihandlung von einem Vermögenswert von Fr. 500.00 ausgegangen. Selbst hinsichtlich der beiden zugrunde liegenden Vermögensdelikte wäre nicht von Geringfügigkeit auszugehen: Das Tablet Samsung hat sich in einem Rucksack befunden, der aus einem Zug behändigt wurde (vgl. UA act. 242 ff.). Bei einem Taschendiebstahl ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne konkrete Gegenindizien von einem Deliktsbetrag von mehr als Fr. 300.00 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2). Beim Mobiltelefon Samsung, bei dem der Eigentümer nicht ermittelt werden konnte, ist angesichts des Drogenumfelds von Beschaffungskriminalität auszugehen, so dass auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz auf ein bloss geringfügiges Vermögensdelikt vorliegen. Die Übergabe der beiden Geräte an den Beschuldigten hat ca. eine Woche vor der Verhaftung des Beschuldigten am 4. Oktober 2022 (UA act. 216), mithin um den 27. September 2022, stattgefunden. Vor Obergericht hat der Beschuldigte neu bestritten, dass B._____ ihm gesagt hätte, dass die Geräte gestohlen seien (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 17). Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er bisher in der Untersuchung (UA act. 217) und auch vor Vorinstanz (vorinstanzliche Akten [VA] act. 56) sein Wissen um die Erlangung der Geräte durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen fälschlicherweise zugestanden hätte, macht er weder geltend noch wäre ein solcher ersichtlich. Weiter hat er ausgesagt, dass er ein Ladekabel habe besorgen wollen bzw. die Geräte einem Kollegen, der Mobiltelefone verkaufe, zeigen wollen, da es wegen des GPS schwierig sei, gestohlene Sachen zu verkaufen (VA act. 56; Protokoll, S. 13 ff.). Selbst wenn nicht explizit von Kauf oder Tausch -6- gesprochen worden sein sollte, war aufgrund der Umstände offensichtlich, dass die drogenabhängige, als IV-Bezügerin über wenig Geld verfügende und regelmässige Abnehmerin von Kokain dem Beschuldigten die beiden Geräte für Kokain angeboten und er diese dafür entgegen genommen hat (vgl. Protokoll, S. 10 ff.), was er denn auch in der ersten Einvernahme eingestanden hat (vgl. UA act. 217: Geräte für Kokain). Auch diesbezüglich macht er weder einen nachvollziehbaren Grund für ein falsches Geständnis geltend noch wäre ein solcher ersichtlich. Für die Hehlereihandlung des Erwerbs ist entscheidend, dass der Hehler im Einverständnis mit dem Vortäter an der Sache Gewahrsam und damit eine abgeleitete neue eigene Verfügungsmacht erlangt (vgl. BGE 128 IV 23 E. 3c). Dies ist offensichtlich erfüllt. Noch nicht geklärt war einzig die Höhe der Gegenleistung, also die Menge des Kokains. Der Beschuldigte hat sich Fr. 100.00 bzw. 1 g Kokaingemisch überlegt, während B._____ Fr. 150.00 dafür gewollt habe (UA act. 217; VA act. 56). Angesichts seines Vorgehens hat er zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt, die beiden von einem anderen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangten Gegenstände für eine noch nicht bestimmte Menge Kokaingemisch zu erhalten. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Hehlerei schuldig. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, während sich der Beschuldigte zur (Un-)Zweckmässigkeit der Geldstrafe nicht äussert. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen (siehe nachstehend), der fehlenden Warnwirkung selbst langjähriger Freiheitsstrafen und des damit einhergehend scheinbar gänzlich unbeeindruckten Weiter- delinquierens steht es ausser Frage, dass als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1 sowie 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3). -7- 3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als schwerstes Delikt festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG soll ins- besondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Es handelt sich dabei um hoch- stehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.4.5). Der Beschuldigte hat 170 g Kokain(-Gemisch) erworben, das er bis auf das bei ihm sichergestellte Kokain von 44.7 g weiterveräussert hat. Bei Letzterem hat es sich um reines Kokain (Reinheitsgehalt 100 % Hydrochlo- rid) gehandelt. Bezüglich der restlichen 125.3 g Kokain-(Gemisch) wendet sich der Beschuldigte gegen die Höhe des ihm anzurechnenden reinen Kokains und damit einen straferhöhenden oder strafmindernden Umstand, der in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe steht, ohne dass es am Schuldspruch etwas ändern würde, was zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3 mit Verweis auf BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 1.2 ableiten, wo das Bundesgericht ein Abstellen auf einen «handelsüblichen» Reinheitsgehalt von 33 1/3 % statt auf denjenigen des beim Freund der Beschwerdeführerin sichergestellten Kokains mit einem Reinheitsgehalt von 80 % als nicht willkürlich beurteilt hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2017 vom 23. Juli 2018 E. 6.4, wonach sich der frühere Kassationshof im Urteil 6S.218/1999 vom 26. April 1999 mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung gar nicht mit der Begründetheit des erwähnten Prozentsatzes von 33.33 % auseinander gesetzt habe). Vielmehr drängt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf, von einer mittleren Qualität der nicht sicherge- stellten Drogen auszugehen, wofür auf den Durchschnittswert gemäss Statistiken über die Wirkstoffgehalte der Schweizerischen Gesellschaft für -8- Rechtsmedizin (SGRM) abgestellt werden kann, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. Sep- tember 2019 E. 3.1 und 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3 sowie E. 1.5). Bei dem vom Beschuldigten zwischen August bis Mitte September 2022 erworbenen Kokain ist ausgehend von Erwerbsmengen des Beschul- digten von einmal 20 g sowie zweimal von ca. 50 g bei diesen Einzel- konfiskationsgrössen gemäss Statistik der SGRM von einem Mittelwert an Kokain-Hydrochlorid im Jahr 2022 von 83.3 % auszugehen, was 104.375 g reinem Kokain und mit den sichergestellten 44.7 g gesamthaft 149.075 g reinem Kokain entsprechen würde. Nachdem beim Beschuldigten Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 100 % sichergestellt werden konnte, hätte es Hinweise auf besonders reines Kokain gegeben. Ob nicht auch für die ersten 125.3 g von reinem Kokain hätte ausgegangen werden können, kann offen bleiben, nachdem die Vorinstanz von einem «durchschnittlichen Reinheitsgehalt» von bloss 70 % (87.71 g Kokain) ausgegangen ist, so dass es bei gesamthaft 132.41 g reinem Kokain sein Bewenden hat. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 g reinem Kokain (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte mit 132.41 g reinem Kokain um mehr als das 7-fache über- schritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge – wie allgemein das Ausmass qualifizierender Umstände – darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3 sowie 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn es im Drogenhandel teilweise um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich um eine erhebliche Menge, was mit Blick auf die Gefährdung des geschützten Rechtsguts nicht zu bagatellisieren ist, zumal das Kokain einen sehr hohen Reinheitsgehalt aufwies, was sich ebenfalls erschwerend auf das Verschulden auswirkt (BGE 122 IV 299 E. 2c). Vorliegend dienten der Erwerb und Besitz jeweils dem späteren Weiterverkauf, wobei der grösste Teil auch tatsächlich verkauft wurde. Durch den fortlaufenden Handel mit einer hohen Menge Kokain ist eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten auszumachen. Der Beschuldigte verkaufte an einen offenen Abnehmerkreis. Da das Kokain einen sehr hohen Reinheitsgrad aufwies und er über eine direkte Quelle verfügte, ist davon auszugehen, dass er in der hierarchischen Stellung des Verteilnetzes -9- zumindest nicht am untersten Rand stand. Dies wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3). Hinsichtlich der Beweggründe ist leicht verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte, den finanzielle Probleme geplagt haben (UA act. 220), in erster Linie aus monetären Motiven gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Verschuldens- erhöhend ist sodann das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Zwar bringt er vor, in dieser Zeit depressiv gewesen zu sein (UA act. 307). Er war damals aber weder von Drogen abhängig noch hat er selber konsumiert (UA act. 219). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die Hehlerei, die aufgrund der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden ist, angemessen zu erhöhen: Das geschützte Rechtsgut der Hehlerei ist der zivilrechtliche Herausgabe- anspruch, da der durch eine Vortat gegen das Vermögen geschaffene rechtswidrige Zustand fortgesetzt und gefestigt wird (vgl. BGE 117 IV 445 E. 1b; BGE 116 IV 193 E. 3b). Der Beschuldigte hat um den 27. September 2022 von B._____ ein Tablet Samsung Galaxy Tab 2 und ein Mobiltelefon Samsung Galaxy A32 4G für eine noch nicht bestimmte Menge Kokaingemisch erworben. Es ist von einem Deliktsbetrag für beide Geräte von über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen, was zwar nicht zu bagatellisieren ist. Es ist allerdings unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge von einem vergleichsweise geringen Taterfolg auszugehen. - 10 - Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen wiederum das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungs- freiheit zu berücksichtigen (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Hehlerei erfassten Hehlereihandlungen und Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Hehlerei in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag der Hehlerei nicht zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte für die Betäubungsmittel gestohlene Geräte erworben und dadurch den durch die Vortat gegen das Vermögen geschaffene rechtswidrige Zustand aufrecht erhalten hat. Die Einsatzstrafe ist angemessen um einen Monat auf 4 Jahre und 1 Monat zu erhöhen. 3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen fallen erheblich straf- erhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Mai 2010 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriffs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 800.00, mit Urteil des Bezirks- gerichts Zofingen vom 9. Juni 2011 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG unter Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Teilzusatzstrafe zum Ur- teil vom 6. Mai 2010 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.00, mit Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 12. August 2015 wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, bandenmässigen Raubs, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Nötigung, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG als Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. Juni 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten unter Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene sowie einer - 11 - Busse von Fr. 200.00, mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wegen Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 9. Juni 2011 sowie vom 12. August 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Auch wenn der Beschuldigte einen grossen Teil der Vorstrafen in den Jahren 2010 sowie 2011 und damit vor mehr als zehn Jahren begangen hat und diese damit relativ weit zurückliegen, hat er von dieser Zeit fast acht Jahre im Vollzug von Freiheitsstrafen und/oder einer stationären Massnahme für junge Erwachsene verbracht. Er hat jedoch nicht die nötigen Lehren daraus gezogen. Der Beschuldigte war weitgehend geständig. Hinsichtlich der sicherge- stellten 44.7 g Kokain, des Samsung Tablets sowie Samsung Mobiltelefons wäre ein Leugnen aber aufgrund der klaren Beweislage weitgehend zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung diesbezüglich nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Hinsichtlich der Veräusserung von 125.3 g Kokain-(Gemisch) bzw. 87.71 g reinem Kokain hat der geständige Beschuldigte aber wesentlich zur Aufklärung beigetragen und es ist fraglich, ob ihm dieser Verkauf ansonsten hätte nachgewiesen werden können. Sein diesbezügliches Geständnis ist somit erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des 33-jährigen Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist ledig, kinderlos und zurzeit arbeitsunfähig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente trotz der zahlreichen Vorstrafen aufgrund des Geständnisses insgesamt deutlich strafmindernd aus und die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Monat ist um 6 Monate auf 3 Jahre und 7 Monate zu reduzieren. 3.5. Bei diesem Strafmass fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. - 12 - 3.6. 3.6.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Begeht der [aus einer stationären Massnahme] bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde die Rückversetzung anordnen, die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen oder die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen (Art. 62a Abs. 1 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe aus (Art. 62a Abs. 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung aus einer aus dem Massnahmenvollzug resultierenden Reststrafe und einer für neue Delikte auszusprechenden Freiheitsstrafe gemäss Art. 62a Abs. 2 StGB besteht dieselbe Ausgangssituation wie bei der Rückversetzung in den Strafvollzug nach Art. 89 Abs. 6 StGB. In beiden Fällen ist nicht bestimmbar, welche Delikte durch den Straf- bzw. Massnahmenvollzug abgegolten sind und als schwerste Delikte zu betrachten sind. Deshalb ist das vom Bundesgericht aufgezeigte Vorgehen auch auf die Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung im Massnahmenvollzug anzuwenden (Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 62a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.3). 3.6.2. Der Beschuldigte lebt mit seiner Mutter sowie seiner jüngeren Schwester zusammen, was schon bisher nicht deliktspräventiv gewirkt hat. In beruflicher Hinsicht hat er seine (erste) Festanstellung ab Juni 2023 nach bereits rund zehn Monaten wieder verloren, da er mit einem Kunden verbal in Konflikt geraten sei (Protokoll, S. 3). Seine regelmässigen temporären Anstellungen haben ihn zuvor bereits nicht davon abhalten können, erneut einschlägig zu delinquieren. Aktuell ist er seit April 2024 wegen eines depressiven Zustands arbeitsunfähig und beziehe Krankentaggeld im Umfang von 70 %. Per 1. März 2025 ist er einen Praktikumsvertrag bei einem Gipser-Unternehmen eingegangen. Ob er dieser Tätigkeit tatsäch- lich wird nachgehen können, wird sich noch weisen müssen. Der Beschul- digte nimmt die ihm aufgrund der auf seine Initiative hin diagnostizierten depressiven Zustands ärztlich verschriebenen Antidepressiva nicht (mehr) ein (Protokoll, S. 15 f.). Aktuelle Schulden habe der Beschuldigte - 13 - beglichen, dafür seien Verlustscheine von über Fr. 8'000.00 noch offen (Protokoll, S. 13). Der Schuldenabbau ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, allerdings erfolgt ein solcher angesichts des Wegs über die Zwangsvollstreckung – der Beschuldigte hatte eine Lohnpfändung – offensichtlich nicht ohne weiteres freiwillig. Er ist weiter bestrebt, seinen Führerausweis wiederzuerlangen. Hierfür habe er bereits angefangen, zu einer Verkehrspsychologin zu gehen und zu sparen (Protokoll, S. 4). Betäubungsmittel konsumiere er nicht mehr (Protokoll, S. 6, S. 14). Das Verhalten des Beschuldigten weist unverändert eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Er hat mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass ihn eine bedingte Geldstrafe, eine bedingte Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, deren drohende Widerrufe und vor allem mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafen nicht kümmern. Mithin hat er fast acht Jahre im Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen verbracht, so dass sich die an sich deliktsfreie Zeit von rund zehn Jahren erheblich relativiert. Angesichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, des komplett unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit hinsichtlich der am 8. August 2019 bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme für junge Erwachsene bei einer Probezeit samt deren Verlängerung von insgesamt vier Jahren sowie der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. April 2021 bedingt gewährten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren und der kaum ver- änderten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe vorstehend) ist ihm aufgrund seiner andauernden Unverbesserlichkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter Berücksichtigung der Wechselwirkung unter den vorliegenden Umständen auch der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten nichts bzw. ist ihm auch hinsichtlich des Strafrests nach bedingter Entlassung sowie der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die mit Urteilen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 sowie des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene ist aufzuheben, was denn auch unbestritten geblieben ist, zumal die Aufhebung von Gesetzes wegen aufgrund der Vollendung des 30. Altersjahrs zu erfolgen hat (vgl. Art. 62a Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 61 Abs. 4 Satz 3 StGB). 3.6.3. Nach dem Gesagten ist neben der unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten die Reststrafe nach bedingter Entlassung von 276 Tagen zu vollziehen und der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. April 2021 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 6'000.00, gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. - 14 - Nachdem die Verwirkungsfrist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit erst im August 2026 erreicht wäre, kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Reststrafe eine analoge Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB zu erfolgen hätte. Hinsichtlich der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. April 2021 liefe die Verwirkungsfrist erst im April 2027 ab. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die zu vollziehende Reststrafe von 276 Tagen zu erhöhen. Die zahlreichen der Reststrafe zugrunde liegenden Delikte gegen das Vermögen sowie die Freiheit (siehe vorstehend) stehen teilweise in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zur Hehlerei, aber keinem zeitlichen Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamt- strafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berück- sichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheits- strafe von 3 Jahren und 7 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Reststrafe von 276 Tagen angemessen um 5 Monate auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Entgegen der Vorinstanz wäre vor der Bildung dieser Gesamtstrafe zuerst zu prüfen, ob die Freiheitsstrafe für die neue Delikte überhaupt unbedingt auszusprechen wäre. Dass eine widerrufene Strafe oder ein zu vollziehender Rest der Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung zu vollziehen ist, ist Folge der Nichtbewährung. Eine Gesamtstrafenbildung zwischen einer zu widerrufenden und einer neu auszusprechenden Freiheitsstrafe kann überhaupt nur gebildet werden, wenn die Voraussetzungen für einen unbedingten Vollzug der neuen (gleichartigen) Strafe vorliegen (BGE 145 IV 146 E. 2.3.3 und E. 2.4.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 146 E. 2.4.1, insbesondere aber E. 2.4.2). Die Gewährung sowohl des bedingten als auch des teilbedingten Strafvollzugs fällt bei einer derart gebildeten Gesamtstrafe ausser Betracht. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft dringt hinsichtlich des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Hehlerei sowie der Strafzumessung durch, während sie aufgrund des Rückzugs hinsichtlich der Anordnung der Landesverweisung unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen - 15 - Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zu ½ mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 3'820.45 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'910.25 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und hat damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 6'051.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; [in Rechtskraft erwachsen] - der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. [in Rechtskraft erwachsen] 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 62a Abs. 2 StGB; Art. 40 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Reststrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die mit Urteilen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 sowie des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene wird gemäss Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB aufgehoben und der Vollzug des Rests der Freiheitsstrafe von 276 Tagen angeordnet. Die Reststrafe von 276 Tagen Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 2.3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. April 2021 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 6'000.00 ist zu bezahlen. 2.4. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 50 Tagen wird auf die Gesamt- freiheitsstrafe angerechnet. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen. - 17 - 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel, Gegenstände sowie Vermögenswerte werden eingezogen: - 44.7 g Kokain - 6.1 g Marihuana - Mobiltelefon Samsung - Bargeld von Fr. 500.00 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Das beschlagnahmte Klappmesser wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässe Verfügung. 4.3. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'500.00 an den Kanton Aargau verpflichtet. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ½ mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'820.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'910.25 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten Fr. 6'042.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'850.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'051.15 auszurichten. - 18 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann