2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 140.00, insgesamt Fr. 2'640.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'569.80 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. - 13 -