7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG; - des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen].