sen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren gestellten Anträge sind abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 47).