konsum, wofür dieser zu verurteilen ist, nachgewiesen und hat der Beschuldigten diesen Konsum zuvor nicht eingeräumt (vgl. act. 20, 25, 52 Ziff. 52 f., act. 54 Ziff. 72 ff.). Nach dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- - 12 -