Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte ist wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Kokainkonsums schuldig zu sprechen. Dementsprechend sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Dass Art. 31 Abs. 1 SVG neben Art. 32 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung kommt, hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Verfahrenskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1). Entgegen der Vorinstanz (E. 5.1.2) sind dem Beschuldigten auch die Kosten für das Gutachten (act. 15 f.) aufzuerlegen, wurde ihm damit doch der Kokain-