4.7. Der Beschuldigte ist somit zu einer Busse von Fr. 800.00 zu verurteilen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Ausgehend von einem Umrechnungssatz von Fr. 100.00 ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage festzusetzen. 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).