4.6. Die Vorinstanz (E. 4.2 S. 15) hielt zur Täterkomponente fest, dass keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht worden seien, die für eine substanzielle Erhöhung oder Reduktion der Busse sprechen würden. Diese erstinstanzliche Erwägung wurde von keiner Seite beanstandet und ist insbesondere auch mit Blick auf den eingeräumten Sachverhalt betreffend den Verkehrsunfall ohne Einsicht ins Unrecht nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist daher von einer neutralen Täterkomponente auszugehen.