4.5. Weiter ist eine Erhöhung der Busse aufgrund des Kokainkonsums vorzunehmen. Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Erwägung 4.2, worauf verwiesen wird, ist dafür eine Einsatzstrafe von Fr. 200.00 schuldangemessen. Der Kokainkonsum hat zwar zeitlich nahe zur Verletzung der Verkehrsregel stattgefunden, waren doch Abbauprodukte im Unfallzeitpunkt noch nachweisbar (act. 16), ansonsten besteht jedoch kein Zusammenhang zwischen den Delikten. Es scheint hier daher angemessen, die Einsatzstrafe wegen der Verkehrsregelverletzung um Fr. 100.00 zu erhöhen. - 11 -