Damit hat der Beschuldigte gegen eine wichtige Vorschrift des Strassenverkehrsrechts verstossen und eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, die angesichts des kompletten Kontrollverlust über das Fahrzeug nicht mehr leicht wiegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte die Strassenverhältnisse aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht berücksichtigt hat. Mit Blick auf diese Umstände sowie die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Nettolohn von Fr. 4'000.00 x 13, Unterstützungspflicht gegenüber von 2 Kindern und Ehefrau; act. 129 i.V.m. act. 5 ff.) erscheint eine Busse von Fr. 700.00 schuldangemessen.