4.4. Die Einsatzstrafe ist für die Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte verlor auf einer Ausserortsstrecke in einer leichten Linkskurve wegen Wasser auf der Fahrbahn und diesen Umständen nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug. Damit hat der Beschuldigte gegen eine wichtige Vorschrift des Strassenverkehrsrechts verstossen und eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, die angesichts des kompletten Kontrollverlust über das Fahrzeug nicht mehr leicht wiegt.