Vom Beschuldigten wird die Busse von Fr. 200.00 wegen des Kokainkonsums nicht beanstandet. Für den Fall, dass er wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt wird, äussert sich der Beschuldigte zur Strafzumessung nicht. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch vorinstanzliches Urteil E. 4.1 S. 14 f.). Darauf kann verwiesen werden.