4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG sowie – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.00. - 10 -