Der Beschuldigte hat daher die Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt. Art. 31 Abs. 1 SVG kommt hier neben Art. 32 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung, wird dem Beschuldigten doch nicht vorgeworfen, das nicht Beherrschen des Fahrzeuges sei nebst der Fahrgeschwindigkeit auf eine zusätzliche von ihm gesetzte Ursache zurückzuführen. Ein (formeller) Freispruch von diesem Vorwurf hat in diesem Falle jedoch auch nicht zu ergehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1).