Im Übrigen galt auch damals schon, dass auch andere Umstände (bspw. Gefahr von Aquaplaning [vgl. BGE 120 Ib 312 E. 4c], Nebel etc.) eine Geschwindigkeitsreduktion gebieten. Dass unter den vorgenannten Umständen (fliessendes Wasser auf der Fahrbahn, gefahrene Geschwindigkeit von 80 km/h in einer Kurve) die Gefahr von Aquaplaning besteht, ist als bekannt vorauszusetzen (BGE 120 Ib 312 E. 4c; ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 11 zu Art. 32 SVG); dies hat der Beschuldigte in Missachtung seiner Sorgfaltspflicht nicht bedacht. Mit der Vorinstanz (E. 2.6.4.2 S. 12) ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund des Regens und des über die Strasse fliessenden Wassers die