3.3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten darf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden. Eine Temporeduktion ist nicht bloss angezeigt, wenn die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist. Aus Art. 4 Abs. 2 VRV, der diese Konstellationen aufzählte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist dieser bereits seit 1. Januar 2021 aufgehoben worden. Im Übrigen galt auch damals schon, dass auch andere Umstände (bspw. Gefahr von Aquaplaning [vgl. BGE 120 Ib 312 E. 4c], Nebel etc.) eine Geschwindigkeitsreduktion gebieten.