Art. 32 Abs. 1 SVG stellt eine lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG dar, wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist. Art. 31 Abs. 1 SVG kommt als lex generalis nur zur Anwendung, wenn andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen (BGE 91 IV 74 E. 2; 90 IV 143 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.4). Idealkonkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG besteht, wenn ein Fahrzeuglenker zu schnell fährt und zu spät Massnahmen zur Abwendung eines drohenden Unfalls ergreift (BGE 92 IV 16 E. 3;