3.3.2. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).