3.3. 3.3.1. Gemäss dem von der Vorinstanz (E. 2.6.3 S. 11) festgestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt ist der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Gansingerstrasse unterwegs gewesen. Dabei ist das Wasser aufgrund des Regens über die Strasse geflossen. Der Beschuldigte hat deshalb nach der Linkskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und ist auf der linken Fahrbahnseite in das angrenzende Waldgebiet hinuntergestürzt (Aquaplaning, vorinstanzliches Urteil E. 2.6.4.2 S. 12).