3.2.3. Die Pflichtverletzung ergibt sich aus der Anklageschrift zum einen durch den Verweis auf ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und die Wiedergabe von Art. 32 Abs. 1 SVG. Zum anderen wird darin darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bei langsamerer Fahrt die Beherrschung über sein Fahrzeug nicht verloren hätte und den -8- Selbstunfall hätte verhindern können. Mit der Vorinstanz (E. 2.5.3 S. 9) ist festzuhalten, dass damit hinreichend umschrieben wird, inwiefern der Beschuldigte sich nicht pflichtgemäss verhalten hat. Entgegen dem Beschuldigten ist insofern keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen.