Dies insbesondere auch, da im Strafbefehl der Unfallort durch die Schilderung des Unfallhergangs weiter beschrieben wird. Es wird diesbezüglich dargelegt, dass der Beschuldigte von Remigen kommend ausserorts in 5272 Gansingen auf der Dorfstrasse in einer Linkskurve ins Schleudern gekommen sei. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, der den Unfall nie bestritten hat, später auch an den Unfallort zurückgekehrt ist (act. 32, 52). Er wusste somit ganz genau, wessen er angeklagt ist und wo sich der Unfall ereignet hat. Entsprechend konnte er sich zu diesem Vorwurf ohne Weiteres äussern (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 19. November 2022, act. 46 ff.) und sich dagegen auch verteidigen.