Wie die Vorinstanz (E. 2.5.4 S. 10) gestützt auf die im Polizeibericht vom 18. Dezember 2022 zum Unfallort festgehaltenen Koordinaten (E. 2.3.1 S. 7) und die Auskunft des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (E. 2.3.4 S. 8) jedoch willkürfrei feststellte, heisst die Strasse, auf welcher der Beschuldigte verunfallt ist, Gansingerstrasse. Diese Unstimmigkeit beim Strassennamen zwischen dem angeklagten und dem vor Schranken festgestellten Sachverhalt führt jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Dies insbesondere auch, da im Strafbefehl der Unfallort durch die Schilderung des Unfallhergangs weiter beschrieben wird.