3.2.2. Im Strafbefehl, der hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 2 Satz 2 StPO), wird abschliessend als Ort (der strafbaren Handlung) festgehalten "5272 Gansingen, Dorfstrasse". Wie die Vorinstanz (E. 2.5.4 S. 10) gestützt auf die im Polizeibericht vom 18. Dezember 2022 zum Unfallort festgehaltenen Koordinaten (E. 2.3.1 S. 7) und die Auskunft des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (E. 2.3.4 S. 8) jedoch willkürfrei feststellte, heisst die Strasse, auf welcher der Beschuldigte verunfallt ist, Gansingerstrasse.