Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- sowie Zeitangaben führen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.7 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 63 E. 2.3).