Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).