Dass er ins Schleudern geraten sei, sei nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen und sei für ihn daher auch nicht vorhersehbar gewesen (Eingabe vom 19. Januar 2025 S. 3 f. Ziff. 6 f.). Der Gesetzgeber habe die vorliegende Strasse unter den konkreten Umständen als betriebssicher taxiert, sodass sich der Beschuldigte auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne (Eingabe vom 19. Januar 2025 S. 4 Ziff. 8).