Zudem habe er nicht langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren müssen, seien diese Fälle, die ein langsameres Fahren erforderten, in Art. 4 VRV doch abschliessend aufgeführt. Eine solche Konstellation habe hier nicht bestanden. Er habe sich somit an die Sorgfaltspflichten gehalten. Dass er ins Schleudern geraten sei, sei nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen und sei für ihn daher auch nicht vorhersehbar gewesen (Eingabe vom 19. Januar 2025 S. 3 f. Ziff.