3.1.3. Der Beschuldigte macht geltend, die Angaben zum Unfallort genügten dem Anklagegrundsatz nicht, seien diese Angaben zur Wahrung der Verteidigungsrechte doch nötig gewesen und auch ein Leichtes gewesen (Eingabe vom 19. Januar 2025 S. 2 Ziff. 4). Ferner erachtet er die Sorgfaltspflichtverletzung als nicht genügend angeklagt (Eingabe vom 19. Januar 2025 S. 2 ff. Ziff. 5 f., 7). Weiter bringt der Beschuldigte vor, Art. 31 Abs. 1 SVG sei nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG vorlägen. Zudem habe er nicht langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren müssen, seien diese Fälle, die ein langsameres Fahren erforderten, in Art.