3.1.2. Die Staatsanwaltschaft erblickt in der ungenauen Unfallsortsangabe keine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Berufungsbegründung S. 2 f. Ziff. 2). In Bezug auf die beantragten Schuldsprüche und die Strafzumessung könne auf die vorinstanzliche Begründung (E. 2.6 und 4) verwiesen werden (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 3).