instanz sprach den Beschuldigten dennoch von diesem Vorwurf frei, da der Unfallort im Strafbefehl nicht korrekt angegeben worden sei. Dieser habe sich nicht auf der Dorfstrasse, sondern der Gansingerstrasse ereignet. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Pflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit verneinte die Vorinstanz hingegen (vorinstanzliches Urteil E. 2.5.3 f. S. 9 f.).