3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges freigesprochen hat. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, abgesehen vom Unfallort sei der angeklagte Sachverhalt 2 erstellt. Das Verhalten des Beschuldigten beurteilte sie als einfache Verkehrsregelverletzung durch fahrlässiges Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (vorinstanzliches Urteil E. 2.6 S. 10-13). Die Vor- -6-