1. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte haben, nachdem ihnen das Urteil direkt begründet eröffnet wurde, die Berufungen innert 20 Tagen fristgerecht eingereicht (BGE 138 IV 157 E. 2). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprüche, die Strafzumessung und die Kostenverlegung. Der Beschuldigte hat gegen die Kosten- und -5- Entschädigungsfolgen Berufung erhoben. Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen Betäubungsmittelkonsums (Dispositiv-Ziff. 2).