3.3. Mit Berufungserklärung vom 16. September 2024 hat der Beschuldigte die Dispositivziffer 5 (Kostenverlegung) angefochten und verlangt, dass die o/e-Kosten vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen seien. 3.4. Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein. 3.5. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2025 die Berufungsbegründung und Berufungsantwort ein. 3.6. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung (des Beschuldigten). 3.7. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2025 auf weitere Ausführungen. Das Obergericht zieht in Erwägung: