2.2. Dieses Urteil wurden den Parteien direkt in begründeter Form am 27. August 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. September 2024 hat die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil teilweise betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5.2 und 5.3 angefochten. Sie verlangt zusammengefasst, dass der Beschuldigte im Sinne des Strafbefehls zu verurteilen sei und die Verfahrens- sowie Gutachtenskosten zu tragen habe. 3.2. Mit Verfügung vom 13. September 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.