h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 500.00 Total Fr. 3'569.80 5.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 2'853.80 auferlegt. 5.3. Die Kosten des Gutachtens von Fr. 716.00 gemäss lit. e gehen zu Lasten der Staatskasse. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. -4-