1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des fahrlässigen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG sowie - des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG. 2. Der Beschuldigte ist schuldig des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.